Fehlende Datenschutzerklärungen können abgemahnt werden

von Jeannette Czarkowski (Kommentare: 0)

Seit dem 24.02.2016 können fehlende Datenschutzerklärungen abgemahnt werden. Jeder Webseitenbetreiber der personenbezogene Daten erhebt, sollte in einer Datenschutzerklärung darlegen, was er mit diesen Daten macht. Am besten richtet man eine separate Seite ein und benennt sie z. B. mit "Datenschutz" oder "Datenschutzerklärung". Sie muss von jeder anderen Seite der Webseite erreichbar sein, genau wie das Impressum. Detaillierte Informationen finden Sie in diesem Beitrag von Rechtsanwalt Sören Siebert auf e-recht24.de.

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